Merkblatt Tierbörsen
- Amphibien -
Es dürfen nur gesunde, gut genährte und unverletzte Tiere angeboten werden.
Trächtige Tiere dürfen nicht angeboten werden.
Geschlechtsbestimmungen mit Hilfsmitteln, z. B. Sonden, sind auf der Börse nicht zulässig.
Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen sind strikt einzuhalten.
Behältnisse sind in eine Höhe von mind. 80 cm (Tischhöhe) aufzustellen.
Die Tiere sind in Behältnissen mit Sichtschutz (dreiseitig geschlossene Behältnisse) und Rückzugsmöglichkeit anzubieten, so dass ein Betrachten der Tiere nur von einer Seite oder von oben möglich ist. Als geeignete Rückzugsmöglichkeit gilt insbesondere ein Aufkleber, der mindestens ein Drittel der Oberseite bedeckt und mit den notwendigen Angaben zu dem Tier beschriftet sein kann.
Die Verkaufsbehältnisse müssen auch bei Amphibien eine tierschutzgerechte und artspezifische Größe aufweisen;
d.h. die Tiere müssen sich mindestens ungehindert umdrehen und in normaler Körperhaltung ruhen können.
Als Faustregel gilt:
Die kürzeste Kantenlänge der Behältnisgrundfläche (Länge bzw. Breite) muss
mindestens dem Anderthalbfachen der Körperlänge (= Gesamtlänge einschließlich Schwanz) des Tieres entsprechen.
Die Behältnisse müssen, u.a. um ein Mindestmaß an Klimastabilität zu gewährleisten, eine Mindestgröße von ca. 10 x 10 x 10 cm aufweisen.
Bei Bedarf ist Bodensubstrat oder eine Strukturierung, z. B. Klettermöglichkeiten, notwendig.
Alle Tiere dürfen nur bei geeigneter Temperatur und Luftfeuchte angeboten werden.
Bei Schwanzlurchen aus gemäßigten Klimazonen ist ggf. ihre Wärmeempfindlichkeit
zu beachten.
Aquatil lebende Arten sind nur in geeignetem Wasser anzubieten; bei Bedarf muss ein
Landteil als Ruhemöglichkeit geschaffen werden.