Regeln für die Terrarienbörse Mannheim

Die Veranstaltung der Börse geschieht unter der Prämisse, dass sie ein Forum für den direkten Kontakt zwischen Amphibien und Reptilienzüchter und interessierten Terrarianern oder allgemein Interessierten darstellt. Sie ist als Plattform für den Austausch sowohl von Tieren als auch von Informationen gedacht und soll in ihrer Zielsetzung letztendlich den Massenimport von Wildtieren eindämmen und zu selbsterhaltenen Populationen in menschlicher Obhut führen.

1.) Für den An- und Abtransport und auch für die zeitweise Unterbringung von nicht ausgestellten Exemplaren sind thermostabile Behälter, wie Kühlboxen, Styroporboxen oder ähnliches zu verwenden. Ggf. sind die Behältnisse durch Wärmeakkus oder –Flaschen zu temperieren.

2.) Für jedes angebotene Tier sind folgende Angaben schriftlich, für jeden Interessierten sichtbar auszulegen
a.) Name des Anbieters
b.) wissenschaftlicher und deutscher Name
c.) Herkunft: Wildfang/Nachzucht
d.) Geschlecht: 1,0/0,1/0,0,1
e.) Schutzstatus: EG-VO, Anhang A/B des Washingtoner Artenschutzabkommens, BartSchVo
f.) Verbreitung und Nahrungsspektrum

3.) Die Ausstellungsbehälter müssen in Tischhöhe (ca. 80 cm) stehen, dürfen nicht gestapelt werden
und müssen folgenden Mindestanforderungen entsprechen:
a.) Ausreichende Lüftung, Wärmezufuhr oder Beleuchtung
b.) Geeignetes Bodensubstrat für die Aufnahme von Ausscheidungen
c.) Eine Rückzugsmöglichkeit muss gegeben sein. Hier reicht z.B. eine Abdeckung des Behältnisdeckels
von einem drittel der Fläche.
d.) Die kürzeste Kantenlänge der Behältnisgrundfläche (Lände bzw. Breite) muss eine
Länge aufweisen die
· bei Echsen mindestens 1,5 x der Kopf-Rumpf-Länge,
· bei Schlangen mindestens 0,3 x der Gesamtlänge,
· bei Schildkröten mindestens 2 x der Panzerlänge,
· bei Amphibien mindestens 1,5 x der Körperlänge einschließlich Schwanz
des Tieres entspricht.
     Die absolute Mindestgröße für Reptilien und Amphibien beträgt grundsätzlich 10x10x10 cm.
e.) die Betrachtung sollte nur von einer Seite oder durch den Deckel möglich sein.
f.) jedes Tier ist einzeln unterzubringen; das gilt auch, wenn die Tiere paarweise oder als Zuchtgruppe
    abgegeben werden sollen. Ausnahmen sind vom Veranstalter zu genehmigen.
g.) Für die Unterbringung von Chamäleons ist mindestens eine komplette Seite des Behälters als Lüftungsflächen auszuführen. Als Sitzplatz ist ein fixierter Ast in Griffstärke vorzusehen, der dem Tier eine Position ohne lateralen (seitlichen) und dorsalen (am Rücken) Kontakt zum Behälter ermöglicht

4.) Jeder Anbieter von Tieren hat eine ausreichende Anzahl geeigneter Behältnisse bereit zu halten, die er dem Käufer für den tiergerechten Transport zur Verfügung stellen kann.
5.) Kranke, verletzte, geschwächte, abgemagerte oder solche Tiere, bei denen Verstöße gegen das Tierschutzgesetz festzustellen sind, gestresste Tiere oder Tiere mit sonstigen erheblichen Verhaltensauffälligkeiten dürfen nicht auf das Veranstaltungsgelände verbracht werden. Wird ein solches Tier auf der Veranstaltung beobachtet, muss es umgehend abgesondert und im Bedarfsfall behandelt werden.
6.) Trächtige und säugende Tiere sowie Jungtiere, die noch nicht entwöhnt sind, oder Tiere, die noch nicht selbstständig Futter und Wasser aufnehmen können, dürfen nicht angeboten werden.
7.) Den Tieren muss unter Beachtung tierartspezifischer Anforderungen ausreichend Futter und Flüssigkeit in hygienisch einwandfreiem Zustand zur Verfügung stehen.
8.) In den Räumen in denen die Tiere angeboten werden, ist das Rauchen untersagt und Zugluft zu vermeiden.
9.) Für jedes geschützte Tier sind die Originalpapiere mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen.
10.) Das Mitbringen von Giftschlangen, ist verboten.
11.) Das Herausnehmen von Tieren aus den Behältern ist ausschließlich im Beisein und nach Zustimmung des Anbieters erfolgen, wenn dafür ein triftiger Grund vorliegt.
12.) Das Beklopfen und Schütteln mit Tieren besetzter Behälter ist tierschutzwidrig und damit verboten.
13.) Die ausgestellten Tiere sind ständig durch den Anbieter oder im Bedarfsfall von einer von ihm damit beauftragten sachverständigen Person zu beaufsichtigen.
14.) Geschlechtsbestimmungen mit Hilfsmitteln, z.B. Sonden, sind auf der Börse nicht zulässig.

Diese Regeln sind für alle Teilnehmer an der Börse verbindlich und gelten durch die Teilnahme als anerkannt. Der Veranstalter haftet nicht bei Unfällen mit den Tieren. Die Abgabe von Tieren an Kinder unter 16 Jahren darf nur mit der Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten erfolgen.